Unternehmensdaten:
ORANIER Heiztechnik GmbH
Weidenhäuser Str. 1-7
35075 Gladenbach
Tel.: 06462 / 923-710
Fax: 06462 / 923-349
E-mail: info-heiztechnik@oranier.com
HRB 3184 Amtsgericht Marburg
Umsatzsteueridentifikations-Nr.: DE 811686780
Geschäftszeiten
Montag bis Donnerstag: 7:30 - 17:00 Uhr
Freitag: 7:30 - 15:00 Uhr
Mittagspause: 12:00 - 13:00 Uhr
Geschäftsführer:
Dipl. Kfm. Nikolaus Fleischhacker
Konzept, Design, Realisierung:
NETmark5
86899 Landsberg am Lech
Zehnerweg 3
Email: info@netmark5.de
Internet: www.netmark5.de
Copyright:
Alle in diesem Medium (print oder web) verwendeten Bilder, Illustrationen,
Maßzeichnungen und Texte unterliegen dem Copyright
der Firma ORANIER Heiztechnik, 35075 Gladenbach.
Die Verwendung durch Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die
Fa. ORANIER.
Technische Änderungen auf allen Inhalten unter www.oranier.com vorbehalten!
Farben, Produktoberflächen und Produktbeschaffenheiten können im Internet nicht verbindlich dargestellt werden. Wir weisen darauf hin, dass die Originalfarben und -materialien nur anhand von Mustern verbindlich gezeigt werden können. Entsprechende Vorlagen können bei unseren Vertriebspartnern besichtigt werden.
AGB (Stand 06/09)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ORANIER
1. Allgemeines
Für Verkauf, Lieferung und Zahlung gelten nur die nachstehenden
Bedingungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die
nachfolgenden allgemeinen Bedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung
mit dem Käufer, auch wenn bei späteren Geschäften
nicht mehr auf sie Bezug genommen wird. Sie gelten auch, wenn
der Käufer in seinem Auftrag oder in einem Bestätigungsschreiben
auf andere Bedingungen hinweist, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt. Abweichenden Einkaufsbedingungen
des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstellende
Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann
nicht, wenn sie bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich
zurückgewiesen werden. Spätestens mit der Annahme unserer Ware gelten
unsere Bedingungen als anerkannt. Für das Inland (Zollinland) gekaufte
Waren dürfen nicht exportiert und für das Ausland gekaufte Waren nicht
im Inland verwendet werden.
2. Angebot und Auftrag
a) Gewichts- und Maßangaben in Angeboten, Musterbüchern und sonstigen
Drucksachen sind unverbindlich. Angebote sind stets freibleibend.
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns bestätigt
worden sind, gleichgültig ob sie uns unmittelbar oder durch einen
Vertreter erteilt wurden. Auftragsbestätigungen sind auch dann verbindlich,
wenn sie ohne Unterzeichnung übersandt werden.
b) Die Berechnung erfolgt in allen Fällen zu unseren am Tage der
Lieferung gültigen Preisen, Rabatten und Bedingungen.
c) An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen usw. behalten wir
uns Eigentum und Urheberrecht vor. Solche Unterlagen dürfen ohne
unsere schriftliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht
werden.
3. Lieferungs- und Abnahmepflicht
a) Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist stets vorbehalten.
Unsere Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich. Die
Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt
sind. Liefertag ist der Tag des Versandes. Verzögert sich der Versand
ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag.
Auch bei Terminvereinbarung geraten wir nur durch schriftliche
Mahnung in Verzug. Teillieferungen sind zulässig. Die Überschreitung
der Lieferzeit berechtigt den Käufer erst nach erfolglosem Ablauf einer
uns gesetzten angemessenen Nachfrist zur Erhebung von Schadensersatzansprüchen.
Diese sind begrenzt auf 0,5 % für jede volle Woche
der Verspätung, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen
Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig
oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Der Höhe nach unbegrenzter
Schadensersatz kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
unsererseits verlangt werden.
b) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im
Betriebsablauf bei uns oder unseren Zulieferanten oder durch Ereignisse
höherer Gewalt, Streiks oder sonstige Umstände, die wir nicht zu
vertreten haben, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Wird die Lieferung dadurch unmöglich, entfällt unter Ausschluss
von Schadensersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Käufer nach, dass
die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne
Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom
Vertrag zurücktreten. Geraten wir in Verzug, ist der Käufer berechtigt,
eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem
Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Bei Abrufaufträgen ohne Lieferdatum
können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung
einen verbindlichen Liefertermin verlangen. Kommt der Käufer diesem
Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, sind wir berechtigt,
eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag
zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu
fordern.
c) Ist eine technische Abnahme nach besonderen Bedingungen vereinbart,
hat der Käufer diese in unserem Werk unverzüglich nach Meldung
der Abnahmebereitschaft auf seine Kosten durchzuführen. Erfolgt die
Abnahme trotz eingeräumter angemessener Nachfrist nicht, sind wir
berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des
Käufers einzulagern. Die Ware gilt dann als abgenommen.
4. Versand und Gefahrübertrag
Mangels gegenteiliger Weisung bestimmen wir den Spediteur oder
Frachtführer. Kosten des Versandes gehen zu Lasten des Käufers. Die
Ware wird nur auf ausdrückliche Weisung des Käufers versichert. Mit
der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit
dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr, einschließlich
einer Beschlagnahme, auch bei Frankolieferung, auf den Käufer über.
Wird der Versand durch den Käufer verzögert, so werden ihm, beginnend
einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft, durch die Lagerung
entstehende Kosten, mindestens jedoch 0,7 % des Rechnungsbetrages
pro Monat berechnet. Weitergehende Ansprüche aus Annahmeverzug
bleiben unberührt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der
Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung
über. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen
Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit
unmöglich, sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem
anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Ihm
wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Frachtfreigrenze
€ 100,- Nettowert. Pro Gerätelieferung wird eine Transportversicherung
von € 4,90 berechnet.
5. Sachmängel
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb
der gesetzlichen Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer
– einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im
Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
b) Sachmängelansprüche verjähren in zwei Jahren. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen
für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2
(Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei
einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen
über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben
unberührt.
c) Der Käufer hat uns gegenüber Sachmängel unverzüglich schriftlich zu
rügen.
d) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen in einem Umfang zurückgehalten
werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen
Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten,
wenn eine Mängelrüge schriftlich fristgerecht geltend gemacht wird,
über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die
Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen
Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
e) Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung mit Mitarbeitern der
eigenen Kundendienst-Organisation innerhalb angemessener Frist zu
gewähren.
f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 7 – vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung mindern.
g) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Käufer
oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
h) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich
an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden
ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
6. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
a) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung
lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten
und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von
uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer
berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller
innerhalb der in Punkt 5 bestimmten Frist wie folgt:
aa) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die
betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken,
sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen.
Ist dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen
dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
bb) Die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Nr. 7.
cc) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit
der Käufer uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt
und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferung
aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen
ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist.
b) Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung
zu vertreten hat.
c) Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine von
uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird,
dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht von
uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
d) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Absatz aa)
geregelten Ansprüche des Käufers im Übrigen die Bestimmungen aus
Nr. 5 entsprechend.
e) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen aus
Nr. 5 entsprechend.
f) Weitergehende oder andere als die in diesem Punkt geregelten Ansprüche
des Käufers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines
Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
7. Unmöglichkeit und sonstige Schadensersatzansprüche
a) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit
nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch
auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen
der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen
werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist hiermit nicht
verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt
unberührt.
b) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (im
Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
c) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers
ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
d) Soweit dem Käufer nach dieser Bestimmung Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche
geltenden Verjährungsfrist gemäß Punkt 5. Bei Schadensersatzansprüchen
nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
8. Zahlungsbedingungen
a) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungstag
in bar ohne Abzug.
b) Der für vorzeitige Barzahlung geltende Skontosatz ist aus dem Angebot
bzw. der Rechnung zu ersehen.
c) Eine Mängelrüge berechtigt nicht zur Zurückhaltung oder Kürzung
eines Rechnungsbetrages.
d) Die Annahme von Akzepten bleibt unserer besonderen Vereinbarung
vorbehalten. Bei Zahlung mit Akzepten oder Teilzahlungsverträgen
wird Skonto nicht gewährt. Wechsel, Schecks und Teilzahlungsverträge
werden nur zahlungshalber angenommen. Akzepte müssen an einem
Landeszentralbankplatz zahlbar gestellt sein. In diesen Fällen trägt der
Käufer Diskont, Wechselspesen und Kosten.
e) Bei Überschreitung des Zahlungszieles berechnen wir Zinsen in
Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
f) Bei unbefriedigenden Auskünften über die Vermögensanlage oder bei
Zahlungsrückstand des Käufers sind wir berechtigt, die Zahlungsbedingungen
für noch auszuführende Aufträge zu ändern oder vom Kaufvertrag
zurückzutreten.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser
Eigentum.
a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur
Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch die jeweiligen
Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen noch
zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen,
z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
b) Unsere Ansprüche werden in laufende Rechnungen aufgenommen.
Zahlungen werden stets, auch entgegen anderer Anweisungen des
Schuldners, zur Begleichung der ältesten Schuldposten benutzt.
c) Die Ware darf, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, nicht verpfändet
oder zur Sicherung übereignet werden. Der Käufer hat uns vor jeder
Zwangsvollstreckung in die gelieferte Ware unverzüglich zu benachrichtigen.
d) Der Käufer hat die gelieferte Ware auf seine Kosten ausreichend zu
unseren Gunsten in der Form zu versichern, dass wir die Schuldsumme
jederzeit unmittelbar vom Versicherungsträger in Empfang zu nehmen
berechtigt sind, oder er hat uns auf Verlangen die Versicherungsansprüche
abzutreten.
e) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die
be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltungsware im Sinne von
§ 10 a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das
Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache
im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt
sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware
im Sinne von § 10 f. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte
Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, bei
Kreditgewährung jedoch nur unter Vorbehalt zu unseren Gunsten, der
schriftlich zu vereinbaren ist.
f) Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware – gleich in welchem
Zustand – so tritt er mit Vertragsabschluß bis zur völligen Tilgung aller
unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus Veräußerungen
entstehenden Forderungen auf Zahlung und Rückgabe der unter
Eigentumsvorbehalt weiter veräußerten Waren nebst allen Nebenrechten
an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet,
monatliche Bestandsmeldungen über die abgetretenen Ansprüche
jeweils am Monatsende bei uns einzureichen, Geldeingänge einschließlich
der Annahme von Wechseln und Schecks aus abgetretenen
Ansprüchen als unser Treuhändler, getrennt von seinen sonstigen Einnahmen,
aufzubewahren und auf einem besonderen Konto zu unserer
freien Verfügung einzuzahlen. Aufwendungen bei der Einziehung
abgetretener Forderungen werden dem Käufer belastet.
g) Werden unsere Waren vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus diesem
Vertrag in gleichem Umfang schon jetzt an uns abgetreten, wie eine aus
einer Weiterveräußerung entstehende Forderung.
h) Wir sind berechtigt, die Rückgabe der Ware zu beanspruchen, wenn
der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß erfüllt. Der
Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages wird dadurch nicht berührt.
i) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen
des Käufers verpflichtet, die vorgenannten Sicherheiten insoweit – nach
unserer Wahl – freizugeben.
10. Formeinrichtung und Werkzeuge
a) Soweit der Käufer solche zur Verfügung stellt, sind diese kostenfrei
einzusenden. Sie lagern auf Gefahr des Käufers, uns obliegt nicht
die Verpflichtung, sie zu versichern. Wir sind berechtigt, eingesandte
Formeinrichtungen und Werkzeuge zu ändern, soweit dies aus
technischen Gründen oder zwecks Verminderung des Risikos notwendig
erscheint, unbeschadet der Haftung des Käufers für die richtige
Konstruktion und die den Verwendungszweck sichernde Ausführung.
Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Ersatz trägt
der Käufer. Wir sind berechtigt, nicht benötigte Formeinrichtungen
und Werkzeuge jederzeit zurückzusenden. Ist uns deren Rücksendung
nicht möglich und kommt der Käufer unserer Aufforderung zur
Abholung nicht nach oder sind seit der letzten Verwendung 3 Jahre
vergangen, sind wir berechtigt, die Formeinrichtungen und Werkzeuge
zu vernichten. Sämtliche Kosten, welche durch diese Einrichtungen
erwachsen, gehen zu seinen Lasten.
b) Formeinrichtungen und Werkzeuge, die für die Ausführung von
Aufträgen des Käufers von uns angefertigt oder beschafft werden,
bleiben auch bei Berechnung von anteiligen Kosten unser Eigentum.
Der Käufer kann uns gegenüber in Bezug auf solche Einrichtungen
Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichen Rechtsschutz nur
insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte
hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält. Sofern der Käufer für
von uns anzufertigende oder zu beschaffende Formeinrichtungen und
Werkzeuge Zeichnungen einsendet oder Angaben macht, ist er für die
den Verwendungszweck sichernde Ausführung der von ihm gestellten
Unterlagen verantwortlich.
11. Salvatorische Klausel
Etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht
die Gültigkeit des gesamten Vertrages. Für diesen Fall verpflichten sich die
Beteiligten, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass die unwirksamen
Bestimmungen durch andere, dem beiderseitig erstrebten wirtschaftlichen
Erfolg entsprechende, wirksame Bestimmungen ersetzt werden.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Lieferwerk, für die Zahlung
Gladenbach. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller
gilt – unter Ausschluss ausländischen Rechts sowie der einheitlichen
Kaufgesetze – ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer
Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und
Scheckprozessen ist Gladenbach, sofern der Käufer Vollkaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des
Käufers Klage zu erheben.
ORANIER Heiztechnik GmbH und ORANIER Küchentechnik GmbH,
Weidenhäuser Str. 1–7, 35073 Gladenbach
Stand 09/2010
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